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Sitzung vom 20.09.2010


öffentlich:

TOP 1 - Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr/ Festsetzung der Gebührenbemessungsgrundlage


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.03.2010 (Az.: 2 S 2938/08) der Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen gemeindlichen Gebührenbescheid stattgegeben. Mit dem Bescheid war die Gebühr für die Ableitung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) wie bisher allgemein üblich auf der Basis der zu berücksichtigenden Schmutzwassermenge ermittelt worden. Diese bestimmt sich grundsätzlich nach der Menge des bezogenen Frischwassers. 

Der Kläger machte erfolgreich geltend, dass man zwar die Schmutzwassermenge danach bemessen könne, wieviel Frischwasser für das betreffende Grundstück bezogen wurde. Dagegen stehe die Menge des abzuführenden Niederschlagswassers in keiner Relation zur bezogenen Frischwassermenge, sondern sei von der Größe der bebauten und/oder versiegelten Grundstücksfläche abhängig.

Während also bisher die Kosten für die Ableitung des Niederschlagswassers pauschal über die Schmutzwassermenge abgerechnet wurden, müssen sie künftig gesondert erfasst werden. Dies bedeutet für die betroffenen Gemeinden erheblichen zusätzlichen Aufwand, zumal alle bebauten bzw. versiegelten Flächen erst einmal ermittelt werden müssen.

Der Ortschaftsrat stimmte der Beschlussvorlage über die Neubemessung der Abwassergebühren zu.

TOP 2 - Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung und Benutzung von Sporteinrichtungen der Stadtverwaltung Neckarsulm

In Neckarsulm gibt es zahlreiche städtische Einrichtungen im Bereich des Sports (Sport- und Mehrzweckhallen, Fußballplätze, Beachvolleyballfeld, Skateranlagen usw.). Die Benutzung dieser Anlagen war seither gar nicht oder nur unvollständig und nicht einheitlich geregelt. Deshalb hat das zuständige Schul-, Kultur- und Sportamt nun Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung und Benutzung dieser Sporteinrichtungen aufgestellt. In Dahenfeld fallen unter diese Bestimmungen die Hüttberghalle und das Sportgelände am Mönchswald, aber nicht die Alte Kelter.

Mit der neuen Gebührenregelung wird nicht das Ziel verfolgt, Gebühren zu erhöhen, sondern diese für das gesamte Stadtgebiet zu vereinheitlichen. Weil in den Stadtteilen seither teilweise niedrigere Gebührensätze galten, käme es hier aber zu geringfügigen Erhöhungen.

Die Ortschaftsräte diskutierten über das sehr umfangreiche Regelungswerk. Dabei wurden Bedenken hinsichtlich der Praxistauglichkeit geäußert (zu detailliert, zu viele kostenpflichtige Einzelpositionen im Leistungskatalog, zu hoher Kontroll- und Abrechnungsaufwand). Das Gremium sieht ein einziges Regelungswerk, das alle Neckarsulmer Sportstätten abdecken soll, als problematisch an, da die Einrichtungen, ihre Größe und ihre Ausstattung nicht immer vergleichbar seien (Beispiel: Nutzung des Foyers in der Ballei und des "Foyers" in der Hüttberghalle soll jeweils 40 € kosten). Außerdem seien Bestimmungen, die bei reinen Sportstätten durchaus Sinn machten, in Mehrzweckhallen bei privaten und Vereinsveranstaltungen nicht praktikabel (z.B. das Verbot des Ausschanks von Spirituosen). Schließlich hätten nach der Neuregelung nur noch eingetragene Vereine mit mehr als 200 Mitgliedern das Privileg, einmal im Jahr eine städtische Einrichtung kostenfrei nutzen zu können. Seither galt dies - zumindest in Dahenfeld - für alle Vereine, für die Kirchengemeinde, die Grundschule und in eingeschränkter Form auch für Jahrgangsfeiern.

Der Ortschaftsrat sah sich angesichts der Komplexität des Themas und der Kürze der Vorbereitungszeit außerstande, schon jetzt eine detaillierte abschließende Bewertung abzugeben. Da über die neue Gebührenregelung erst in der Oktobersitzung des Gemeinderats entschieden werden soll, wurde vereinbart, den TOP in der nächsten Ortschaftsratssitzung erneut vorzuberaten und bis dahin alle für kritisch erachteten Punkte zusammenzustellen.


TOP 3 - Sonstiges



nichtöffentlich:

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